Unternehmensinterner Transfer ICT und Mobile ICT

Der unternehmensinterne Transfer ermöglicht es Ihnen als Schlüsselarbeitskraft eines internationalen Unternehmens, vorübergehend in einer Niederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Unternehmensgruppe in Österreich tätig zu werden. Die entsprechende Aufenthaltsbewilligung berechtigt Sie sowohl zum Aufenthalt als auch zur Arbeitsaufnahme in Österreich.

Ein unternehmensinterner Transfer ist nicht möglich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das ausschließlich Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung betreibt.

Schlüsselarbeitskräfte

Als Schlüsselarbeitskräfte gelten:

  • Führungskräfte, also LeiterInnen einer Niederlassung oder einer Abteilung
  • SpezialistInnen mit unerlässlichen Spezialkenntnissen für die Niederlassung und hohem Qualifikationsniveau oder spezifischen technischen Kenntnissen
  • Trainees, also HochschulabsolventInnen, deren berufliche Entwicklung gefördert wird oder die eine branchenspezifische, technische oder methodische Weiterbildung absolvieren

Voraussetzungen

  • Sie müssen vor dem Transfer mindestens neun Monate im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen sein, bei Trainees mindestens sechs Monate.
  • Es ist ein Arbeitsvertrag vorzulegen, der auch die Erforderlichkeit des vorübergehenden Transfers belegt.
  • Das Unternehmen muss eine echte Geschäftstätigkeit ausüben.

Transfer direkt aus einem Drittstaat nach Österreich

Erfolgt der Transfer direkt aus einem Drittstaat, erhalten Sie eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerIn („ICT“). Diese wird für längstens drei Jahre erteilt, für Trainees längstens für ein Jahr.

Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und länger als 90 Tage in Österreich tätig sein sollen, erhalten Sie eine Aufenthaltsbewilligung als mobile/r unternehmensintern transferierte/r ArbeitnehmerIn (langfristige „mobile ICT“).

Dauert Ihre Tätigkeit in Österreich nicht mehr als 90 Tage, gelten die Regelungen für die Betriebsentsendung durch Unternehmen aus dem EWR (kurzfristige „mobile ICT“). In diesem Fall benötigen Sie keinen eigenen österreichischen Aufenthaltstitel.

Antrag auf Aufenthaltsbewilligung

Der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „ICT“ oder „mobile ICT“ ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Alternativ kann auch die österreichische Niederlassung den Antrag bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland stellen.

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, können Sie die Aufenthaltsbewilligung „mobile ICT“ auch im Inland beantragen.

Im Zuge des Verfahrens wird die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebunden, die prüft, ob die arbeitsmarktrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind alle Voraussetzungen gegeben und liegen auch die allgemeinen Bedingungen wie etwa ein ausreichender Krankenversicherungsschutz vor, wird die Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Erforderliche Dokumente

Allgemeine Dokumente

  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Geburtsurkunde oder ein entsprechendes anerkanntes Dokument
  • Lichtbild, nicht älter als sechs Monate
  • Nachweis über eine Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

Zusätzliche Dokumente für den Transfer aus einem Drittstaat

  • Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers mit Erklärung über die Rückkehrmöglichkeit in eine Niederlassung im Drittstaat
  • Nachweis über die erforderliche Vorbeschäftigungszeit
  • Für Trainees ein Traineevertrag und Nachweis eines Hochschulabschlusses
  • Für SpezialistInnen Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung
  • Für Führungskräfte Nachweis der Leitungsfunktion
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem reglementierten Beruf

Zusätzliche Dokumente für die langfristige mobile ICT

  • Gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates
  • Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Abordnungsschreiben
  • Nachweise entsprechend Ihrer Funktion als Führungskraft, SpezialistIn oder Trainee
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem reglementierten Beruf

Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, müssen von einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.

Gebühren für die ICT-Aufenthaltsbewilligung

Antragsgebühr: 218,00 EUR

Familienangehörige

Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte, eingetragene PartnerInnen sowie minderjährige ledige Kinder können eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ erhalten. Mit dem Vermerk „Unselbständige Erwerbstätigkeit“ ist eine Beschäftigung in Österreich möglich, sofern ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Der unternehmensinterne Transfer ICT und die mobile ICT ermöglichen es Ihnen, innerhalb einer internationalen Unternehmensgruppe flexibel tätig zu sein, internationale Erfahrung zu sammeln und Ihre berufliche Entwicklung gezielt voranzutreiben.

Wichtige Hinweise

Die Gültigkeit des ICT und Mobile ICT beträgt in der Regel längstens drei Jahre bzw. längstens ein Jahr für Trainees.

Es können zusätzliche Gebühren anfallen, wenn weitere Dokumente erforderlich sind oder ein Visum D benötigt wird.

Der unternehmensinterne Transfer (ICT) bzw. die mobile ICT eröffnet Ihnen als qualifizierte Fach- oder Führungskraft die Möglichkeit, wertvolle internationale Berufserfahrung in Österreich zu sammeln und Ihre Karriere innerhalb einer global tätigen Unternehmensgruppe gezielt weiterzuentwickeln. Bei sorgfältiger Vorbereitung und vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen steht einem erfolgreichen Transfer und einem rechtssicheren Einsatz in Österreich nichts im Wege.