Betriebsentsendungen und Arbeitskräfteüberlassung
Wenn Sie von einem ausländischen Unternehmen vorübergehend nach Österreich entsendet werden, gelten besondere arbeits- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen. Dabei ist zwischen einer Betriebsentsendung und einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheiden.
Betriebsentsendung nach Österreich
Eine Betriebsentsendung liegt vor, wenn Ihr ausländischer Arbeitgeber Sie zur Erfüllung eines Auftrags vorübergehend nach Österreich entsendet. Grundlage ist in der Regel ein Vertrag zwischen Ihrem Arbeitgeber und einem österreichischen Unternehmen, etwa ein Werkvertrag.
Während Ihrer Entsendung haben Sie Anspruch auf zumindest jenes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden- und sonstigen Zuschlägen, das in Österreich nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag vorgesehen ist.
Betriebsentsendung durch Unternehmen aus dem EWR
Ihr Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Staat muss die Entsendung vor Arbeitsbeginn an die Zentrale Koordinationsstelle ZKO beim Bundesministerium für Finanzen melden.
Stammen Sie aus einem Drittstaat, wird die Meldung zusätzlich an das Arbeitsmarktservice AMS weitergeleitet.
Das AMS stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn:
- Sie im Entsendestaat ordnungsgemäß beschäftigt sind und dort Ihre Haupttätigkeit ausüben
- während der Entsendung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden
Betriebsentsendung durch Unternehmen aus Drittstaaten
Hat Ihr Arbeitgeber seinen Sitz in einem Drittstaat, muss der österreichische Beschäftiger beim AMS eine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung beantragen.
Bei einer Entsendung bis zu vier Monaten ist eine Entsendebewilligung erforderlich. Bei einer längeren Dauer ist eine Beschäftigungsbewilligung notwendig. Im Bau- und Baunebengewerbe ist unabhängig von der Dauer stets eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Anzeigebestätigung
In bestimmten Fällen ist keine Bewilligung erforderlich, jedoch eine rechtzeitige Anzeige beim AMS, insbesondere bei:
- Einschulungen im Rahmen eines Joint Ventures bis zu sechs Monaten
- konzerninterner Aus- und Weiterbildung bis zu 50 Wochen
- Entsendung von Nachwuchsführungskräften innerhalb einer Unternehmensgruppe bis zu 24 Monaten
Aufenthaltsrechtlicher Status bei Entsendung aus Drittstaaten
Werden Sie aus einem Drittstaat für mehr als sechs Monate entsendet, benötigen Sie zusätzlich eine Aufenthaltsbewilligung, insbesondere die Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandte“.
Diese wird erteilt, wenn:
- eine ortsübliche Unterkunft vorhanden ist
- ausreichende Existenzmittel nachgewiesen werden
- Krankenversicherungsschutz besteht
- eine Sicherungsbescheinigung als Betriebsentsandte vorliegt
Bei einer Entsendung von weniger als sechs Monaten benötigen Sie ein entsprechendes Visum, das bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen ist.
Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn Sie organisatorisch in einen österreichischen Betrieb eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. In diesem Fall gilt der österreichische Betrieb als Ihr Arbeitgeber während des Einsatzes.
Überlassung durch Unternehmen aus dem EWR oder der Schweiz
Ihr Arbeitgeber meldet die Überlassung an die ZKO. Wenn Sie aus einem Drittstaat stammen, wird die Meldung an das AMS weitergeleitet.
Das AMS stellt eine EU-Überlassungsbestätigung aus, wenn:
- Sie im Entsendestaat ordnungsgemäß beschäftigt sind und dort Ihre Haupttätigkeit ausüben
- die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden
- Sie zur Erfüllung eines konkreten Auftrags eingesetzt werden
Überlassung durch Unternehmen aus Drittstaaten
In diesem Fall ist zusätzlich eine spezielle Überlassungsbewilligung erforderlich, die vom österreichischen Betrieb beantragt werden muss.
Diese kann nur erteilt werden, wenn:
- die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist
- keine Arbeitskraft am Arbeitsmarkt verfügbar ist und daher gezielt aus dem Ausland rekrutiert werden muss
- keine Gefährdung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen entsteht
Wichtige Hinweise
Sie dürfen Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die erforderlichen Bewilligungen beziehungsweise Visa vorliegen.
Während Ihrer Tätigkeit in Österreich gelten die österreichischen Mindeststandards hinsichtlich Entlohnung und Arbeitsbedingungen.
Eine Betriebsentsendung oder Arbeitskräfteüberlassung ist grundsätzlich auf einen vorübergehenden Aufenthalt ausgerichtet und begründet kein automatisches Recht auf dauerhafte Niederlassung oder Familiennachzug.
Die Betriebsentsendung bzw. grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung ermöglicht Ihnen, vorübergehend in Österreich tätig zu werden und internationale Berufserfahrung zu sammeln. Bei rechtzeitiger Beantragung der erforderlichen Meldungen, Bewilligungen oder Visa sowie Einhaltung der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Vorgaben steht einem rechtssicheren Einsatz in Österreich nichts im Wege.